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211.1 ZGB CH-SO

§ 298 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz Art. 953, 956 und 956a-b ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
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§ 298 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz Art. 953, 956 und 956a-b ZGB

1. Die Geschäftsführung der Grundbuchämter unterliegt der Aufsicht des Obergerichtes.

2. Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.

3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des Bundesrechts nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden.

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