211.1
ZGB
CH-SO
§ 297 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Grundbuchkreise und -ämter Art. 951 und 953 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
§ 297 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Grundbuchkreise und -ämter Art. 951 und 953 ZGB
1. Grundbuchverwalter ist der Amtschreiber.
2. Die Grundbuchkreise entsprechen den Amtschreibereikreisen.
3. Für die Grundbuchämter gelten die Vorschriften über die Amtschreibereien.
4. Der Regierungsrat kann auf Antrag des Obergerichtes geeignete Beamte zur Grundbuchkontrolle ermächtigen.
5. ...