Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 297 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Grundbuchkreise und -ämter Art. 951 und 953 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 297 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Grundbuchkreise und -ämter Art. 951 und 953 ZGB

1. Grundbuchverwalter ist der Amtschreiber.

2. Die Grundbuchkreise entsprechen den Amtschreibereikreisen.

3. Für die Grundbuchämter gelten die Vorschriften über die Amtschreibereien.

4. Der Regierungsrat kann auf Antrag des Obergerichtes geeignete Beamte zur Grundbuchkontrolle ermächtigen.

5. ...

← § 296 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 298 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →