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211.1 ZGB CH-SO

§ 296 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Grundbuch je Gemeinde Art. 951 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Dritte Abteilung: Besitz und Grundbuch - Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbuch
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§ 296 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Grundbuch je Gemeinde Art. 951 ZGB

1. Für jede Gemeinde besteht ein eigenes Grundbuch.

2. Bei Gemeindezusammenschlüssen bleiben die jeweiligen Grundbücher bestehen.

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