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211.1 ZGB CH-SO

§ 295 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ordnung Art. 907 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand - Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand
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§ 295 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ordnung Art. 907 ZGB

1. Der Regierungsrat ist befugt, über das Pfandleihgewerbe die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

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