211.1
ZGB
CH-SO
§ 295 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Ordnung Art. 907 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand - Dritter Abschnitt: Das Versatzpfand
§ 295 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Ordnung Art. 907 ZGB
1. Der Regierungsrat ist befugt, über das Pfandleihgewerbe die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.