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211.1 ZGB CH-SO

§ 294 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Viehverpfändung Art. 885 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Dreiundzwanzigster Titel: Das Fahrnispfand - Erster und zweiter Abschnitt: Faustpfand und Retentionsrecht, Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten
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§ 294 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Viehverpfändung Art. 885 ZGB

1. Geldinstitute und Genossenschaften, die sich mit der gewerbsmässigen Bestellung von Pfandrechten an Vieh ohne Übertragung des Besitzes befassen wollen, bedürfen hiezu der Bewilligung des Regierungsrates.

2. Das Verschreibungsprotokoll wird durch den Betreibungsbeamten geführt.

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