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211.1 ZGB CH-SO

§ 291 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Zahlungsort Art. 851 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Dritter Abschnitt: Schuldbrief
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§ 291 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Zahlungsort Art. 851 ZGB

1. Zur Entgegennahme der Zahlungshinterlegung des Pfandschuldners bei unbekannten oder zum Nachteil des Schuldners verlegtem Wohnsitz des Gläubigers ist die Amtschreiberei des Wohnsitzes des Schuldners oder des früheren Wohnsitzes des Gläubigers zuständig.

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