Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Voraussetzungen der Beglaubigung

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Voraussetzungen der Beglaubigung

1. Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des Beglaubigenden hingesetzt worden ist, wenn der Aussteller sie persönlich als die seine bezeichnet oder wenn sonstwie die Echtheit ausser Zweifel steht.

2. Eine Abschrift oder einen Auszug darf nur beglaubigen, wer die Originalurkunde eingesehen und verglichen hat.

← § 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 29bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →