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211.1 ZGB CH-SO

§ 285 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Rang und Verfahren

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
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§ 285 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Rang und Verfahren

1. Das Pfandrecht nach § 284 folgt im Range den gesetzlichen Pfandrechten ohne Eintragung.

2. Die Eintragung des Pfandrechtes muss spätestens vier Monate nach Fälligkeit der Forderung erfolgen.

3. Das Begehren um Eintragung ist an das Grundbuchamt zu richten.

4. Verweigert der Eigentümer seine Mitwirkung, so entscheidet der Amtsgerichtspräsident über die Eintragung.

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