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211.1 ZGB CH-SO

§ 284 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Mit Eintragung Art. 836 Abs. 1 ZGB 1. Fälle

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
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§ 284 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Mit Eintragung Art. 836 Abs. 1 ZGB 1. Fälle

1. Der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes mit Eintragung besteht

a) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Kostenanteile an Erstellung, Korrektion und Erweiterung öffentlicher Strassen, Trottoirs und Plätze, Überbrückungen und Durchlässe;

b) zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Kostenanteile an Korrektion und Unterhalt von Gewässern;

c)* zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Rückerstattungspflicht von Subventionen;

d)* zugunsten der Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten für die Kostenanteile an Kanalisations-, Wasserversorgungs- und Abwasserreinigungsanlagen;

e)* zugunsten der Flurgenossenschaften für die Kostenanteile von Bodenverbesserungen nach § 268;

f)* in den von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Fällen.

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