211.1
ZGB
CH-SO
§ 283bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Verfahren
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
§ 283bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Verfahren
1. Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken nach § 283 ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
2. Das Begehren um Eintragung ist von der zuständigen Behörde an das Grundbuchamt zu richten.
3. Besondere Verfahrensvorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.