211.1
ZGB
CH-SO
§ 283 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes I. Ohne Eintragung Art. 836 Abs. 2 ZGB 1. Fälle
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
§ 283 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes I. Ohne Eintragung Art. 836 Abs. 2 ZGB 1. Fälle
1. Nach kantonalem Recht entsteht mit Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht
a)* zugunsten des Staates für die Handänderungssteuer, die staatlichen Verurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie für die Kosten der Grundbuchvermessung und der Katasterschätzung;
b)* zugunsten der Gemeinden, der Wasserversorgungsunternehmen sowie der Abwasserbeseitigungsunternehmen für die letzten verfallenen jährlichen Benützungsgebühren;
c) in den von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Fällen.