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211.1 ZGB CH-SO

§ 283 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes I. Ohne Eintragung Art. 836 Abs. 2 ZGB 1. Fälle

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
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§ 283 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Gesetzliche Pfandrechte des kantonalen Rechtes I. Ohne Eintragung Art. 836 Abs. 2 ZGB 1. Fälle

1. Nach kantonalem Recht entsteht mit Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht

a)* zugunsten des Staates für die Handänderungssteuer, die staatlichen Verurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie für die Kosten der Grundbuchvermessung und der Katasterschätzung;

b)* zugunsten der Gemeinden, der Wasserversorgungsunternehmen sowie der Abwasserbeseitigungsunternehmen für die letzten verfallenen jährlichen Benützungsgebühren;

c) in den von der Spezialgesetzgebung bezeichneten Fällen.

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