211.1
ZGB
CH-SO
§ 281 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Massregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes Art. 808 Abs. 1 und 2, 809-811 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 281 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Massregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes Art. 808 Abs. 1 und 2, 809-811 ZGB
1. Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann der Amtsgerichtspräsident ihm jede weitere schädliche Einwirkung untersagen und den Gläubiger ermächtigen, die zweckdienlichen Vorkehren zu treffen.
2. Über die Sicherungsansprüche des Gläubigers bei eingetretener oder drohender Wertverminderung und bei Abtrennung kleiner Stücke entscheidet der Amtsgerichtspräsident.