Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 281 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Massregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes Art. 808 Abs. 1 und 2, 809-811 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 281 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Massregeln bei Wertverminderung des Grundpfandes Art. 808 Abs. 1 und 2, 809-811 ZGB

1. Vermindert der Eigentümer den Wert der Pfandsache, so kann der Amtsgerichtspräsident ihm jede weitere schädliche Einwirkung untersagen und den Gläubiger ermächtigen, die zweckdienlichen Vorkehren zu treffen.

2. Über die Sicherungsansprüche des Gläubigers bei eingetretener oder drohender Wertverminderung und bei Abtrennung kleiner Stücke entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

← § 280 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 282 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →