211.1
ZGB
CH-SO
§ 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Verantwortlichkeit
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
§ 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Verantwortlichkeit
1. Der Beglaubigende ist für die Echtheit der Unterschrift und die Richtigkeit der Abschrift oder des Auszuges in gleicher Weise verantwortlich wie die Urkundspersonen.
2. § 9 Absatz 2 ist sinngemäss anzuwenden.