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211.1 ZGB CH-SO

§ 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Verantwortlichkeit

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
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§ 28 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Verantwortlichkeit

1. Der Beglaubigende ist für die Echtheit der Unterschrift und die Richtigkeit der Abschrift oder des Auszuges in gleicher Weise verantwortlich wie die Urkundspersonen.

2. § 9 Absatz 2 ist sinngemäss anzuwenden.

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