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211.1 ZGB CH-SO

§ 278 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Öffentlich-rechtliche Art. 784 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Dritter Abschnitt: Die Grundlasten
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§ 278 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Öffentlich-rechtliche Art. 784 ZGB

1. Die Verpflichtungen zum Unterhalt von Werken einer Bodenverbesserung und Güterzusammenlegung oder von Anlagen auf öffentlichem oder privatem Grund bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen.

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