211.1
ZGB
CH-SO
§ 278 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Öffentlich-rechtliche Art. 784 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Dritter Abschnitt: Die Grundlasten
§ 278 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Öffentlich-rechtliche Art. 784 ZGB
1. Die Verpflichtungen zum Unterhalt von Werken einer Bodenverbesserung und Güterzusammenlegung oder von Anlagen auf öffentlichem oder privatem Grund bilden öffentlich-rechtliche Grundlasten, die ohne Eintrag im Grundbuch bestehen.