211.1
ZGB
CH-SO
§ 277 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Schätzung Art. 783 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Dritter Abschnitt: Die Grundlasten
§ 277 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Schätzung Art. 783 ZGB
1. Zur Schätzung des Gesamtwertes der Grundlasten sind im Streitfalle die Organe der Katasterschätzung zuständig.