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211.1 ZGB CH-SO

§ 277 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Schätzung Art. 783 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Dritter Abschnitt: Die Grundlasten
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§ 277 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Schätzung Art. 783 ZGB

1. Zur Schätzung des Gesamtwertes der Grundlasten sind im Streitfalle die Organe der Katasterschätzung zuständig.

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