211.1
ZGB
CH-SO
§ 275 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Liquidation des Nutzniessungsvermögens Art. 766 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
§ 275 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Liquidation des Nutzniessungsvermögens Art. 766 ZGB
1. Über die Liquidation des Nutzniessungsvermögens und die Befreiung des Nutzniessers von der Zinspflicht entscheidet der Amtschreiber.