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211.1 ZGB CH-SO

§ 275 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Liquidation des Nutzniessungsvermögens Art. 766 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
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§ 275 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Liquidation des Nutzniessungsvermögens Art. 766 ZGB

1. Über die Liquidation des Nutzniessungsvermögens und die Befreiung des Nutzniessers von der Zinspflicht entscheidet der Amtschreiber.

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