211.1
ZGB
CH-SO
§ 274 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Inventaraufnahme bei Nutzniessung Art. 763 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
§ 274 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Inventaraufnahme bei Nutzniessung Art. 763 ZGB
1. Das Inventar über die der Nutzniessung unterliegenden Gegenstände wird durch den Amtschreiber oder den Notar öffentlich beurkundet.