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211.1 ZGB CH-SO

§ 274 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Inventaraufnahme bei Nutzniessung Art. 763 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
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§ 274 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Inventaraufnahme bei Nutzniessung Art. 763 ZGB

1. Das Inventar über die der Nutzniessung unterliegenden Gegenstände wird durch den Amtschreiber oder den Notar öffentlich beurkundet.

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