211.1
ZGB
CH-SO
§ 273 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Sicherstellung des Eigentümers durch den Nutzniesser Art. 760-762 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
§ 273 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Sicherstellung des Eigentümers durch den Nutzniesser Art. 760-762 ZGB
1. Über die Sicherstellungsansprüche des Eigentümers gegenüber dem Nutzniesser und über die Anordnung der Beistandschaft entscheidet der Amtsgerichtspräsident.