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211.1 ZGB CH-SO

§ 273 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Sicherstellung des Eigentümers durch den Nutzniesser Art. 760-762 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Zweiter Abschnitt: Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten
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§ 273 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Sicherstellung des Eigentümers durch den Nutzniesser Art. 760-762 ZGB

1. Über die Sicherstellungsansprüche des Eigentümers gegenüber dem Nutzniesser und über die Anordnung der Beistandschaft entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

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