211.1
ZGB
CH-SO
§ 272 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Weidrechte Art. 740 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten
§ 272 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Weidrechte Art. 740 ZGB
1. Weidrechte können vom Belasteten gegen Entschädigung abgelöst werden.
2. Wenn bei mehreren Weidrechten die Mehrheit der Belasteten oder die Eigentümer des grösseren Teiles des belasteten Landes die Ablösung verlangen, ist diese Erklärung auch für die anderen verbindlich.