211.1
ZGB
CH-SO
§ 271 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Wegrechte Art. 740 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Einundzwanzigster Titel: Die Dienstbarkeiten und Grundlasten - Erster Abschnitt: Die Grunddienstbarkeiten
§ 271 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Wegrechte Art. 740 ZGB
1. Soweit der Inhalt der Wegrechte für den einzelnen Fall nicht ausdrücklich umschrieben oder durch den Ortsgebrauch geordnet ist, gelten folgende Regeln
a) wer ein Fusswegrecht besitzt, darf den Weg zu Fuss, nicht aber zum Reiten, zum Fahren oder zum Viehtreiben benützen;
b) wer ein Fahrwegrecht besitzt, darf über den Weg auch Vieh treiben, aber nicht schwere Lasten schleifen.