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211.1 ZGB CH-SO

§ 270 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Amtlich aufbewahrte Fundgegenstände

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum
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§ 270 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Amtlich aufbewahrte Fundgegenstände

1. Fundgegenstände, die von der Polizei oder von der Gemeinde zur Aufbewahrung entgegengenommen werden, sind nach Ablauf der in Artikel 722 ZGB genannten fünfjährigen Frist dem Finder herauszugeben. Ist der Fundgegenstand nach Artikel 721 Absatz 2 ZGB vor Ablauf dieser Frist versteigert worden, so ist dem Finder nach 5 Jahren der Erlös herauszugeben.

2. Ist der Finder nicht bekannt oder verzichtet er auf seine Rechte, so ist der Fundgegenstand nach Anordnung des Polizeikommandos oder des Gemeindepräsidenten zu versteigern.

3. Der Regierungsrat regelt das bei der Verwertung amtlich aufbewahrter Fundgegenstände einzuhaltende Verfahren und die Verwendung des vom Finder nicht beanspruchten Erlöses.

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