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211.1 ZGB CH-SO

§ 27 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Ausstand

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
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§ 27 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Ausstand

1. Die Beglaubigung ist unzulässig

a) in eigener Sache;

b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern.

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