211.1
ZGB
CH-SO
§ 27 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Ausstand
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
§ 27 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · B. Ausstand
1. Die Beglaubigung ist unzulässig
a) in eigener Sache;
b)* in Sachen der Ehefrau, der Verlobten, der eingetragenen Partnerin, der mit dem Beglaubigenden eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, der Kinder und der Eltern.