211.1
ZGB
CH-SO
§ 269 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Fund Art. 720, 720a und 721 ZGB A. Fundanzeige und Bewilligung zur Versteigerung
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum
§ 269 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Fund Art. 720, 720a und 721 ZGB A. Fundanzeige und Bewilligung zur Versteigerung
1. Zur Entgegennahme von Fundanzeigen ist ausser der Polizei der Gemeindepräsident zuständig.
2. Beim Gemeindepräsidenten ist auch die Bewilligung zur Versteigerung einer gefundenen Sache nachzusuchen.