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211.1 ZGB CH-SO

§ 268 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - IV. Bodenverbesserungen und Güterzusammenlegungen Art. 703 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 268 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · IV. Bodenverbesserungen und Güterzusammenlegungen Art. 703 ZGB

1. Wenn mindestens ein Drittel der beteiligten Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens gehört, Bodenverbesserungen, wie Entwässerungen, Weganlagen, Zusammenlegungen von landwirtschaftlichen Gütern und von Wald sowie Aufforstungen beschliesst, so sind die übrigen Grundeigentümer verpflichtet, dem Unternehmen beizutreten. Die bei der Grundeigentümerversammlung nicht erscheinenden oder nicht stimmenden Grundeigentümer gelten als zustimmend.

2. ...

3. Der Regierungsrat erlässt die Durchführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg. Bei den Bodenverbesserungen soll den Grundeigentümern die Möglichkeit gegeben werden, die entstehenden Kosten weitgehend abzuverdienen.

4. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Bauwesen, den Wasserbau und über die Forst- und Landwirtschaft.

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