Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 267 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Öffentliche und private Leitungen Art. 691 und 702 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (338 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 267 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Öffentliche und private Leitungen Art. 691 und 702 ZGB

1. Öffentliche und dem Nachbarrecht unterliegende private Leitungen bestehen als gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintragung im Grundbuch.

← § 266 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 268 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →