211.1
ZGB
CH-SO
§ 267 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Öffentliche und private Leitungen Art. 691 und 702 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 267 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Öffentliche und private Leitungen Art. 691 und 702 ZGB
1. Öffentliche und dem Nachbarrecht unterliegende private Leitungen bestehen als gesetzliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintragung im Grundbuch.