211.1
ZGB
CH-SO
§ 265 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - G. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen I. Reck- oder Schifferweg Art. 702 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 265 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · G. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen I. Reck- oder Schifferweg Art. 702 ZGB
1. Eigentümer, deren Grundstücke an schiff- und flössbaren Flüssen liegen, haben den nötigen Reck- oder Schifferweg unentgeltlich einzuräumen.