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211.1 ZGB CH-SO

§ 265 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - G. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen I. Reck- oder Schifferweg Art. 702 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 265 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · G. Öffentlich-rechtliche Beschränkungen I. Reck- oder Schifferweg Art. 702 ZGB

1. Eigentümer, deren Grundstücke an schiff- und flössbaren Flüssen liegen, haben den nötigen Reck- oder Schifferweg unentgeltlich einzuräumen.

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