211.1
ZGB
CH-SO
§ 264 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Ausübung von Jagd und Fischerei Art. 699 Abs. 2 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 264 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Ausübung von Jagd und Fischerei Art. 699 Abs. 2 ZGB
1. Wer zur Ausübung der Jagd berechtigt ist, darf fremde Grundstücke, die nicht eingefriedigt sind, sowie eingefriedigte Weiden betreten.
2. ...
3. Der vermeidbare Schaden ist zu ersetzen.