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211.1 ZGB CH-SO

§ 264 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Ausübung von Jagd und Fischerei Art. 699 Abs. 2 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 264 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Ausübung von Jagd und Fischerei Art. 699 Abs. 2 ZGB

1. Wer zur Ausübung der Jagd berechtigt ist, darf fremde Grundstücke, die nicht eingefriedigt sind, sowie eingefriedigte Weiden betreten.

2. ...

3. Der vermeidbare Schaden ist zu ersetzen.

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