211.1
ZGB
CH-SO
§ 263 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Betreten von Wald und Weide Art. 699 Abs.1 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 263 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Betreten von Wald und Weide Art. 699 Abs.1 ZGB
1. Der Amtsgerichtspräsident erlässt die im Interesse der Kulturen verlangten Verbote des Betretens von Wald und Weide und der Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze und dergleichen.