§ 262 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - VI. Einfriedigungen Art. 697 ZGB
§ 262 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · VI. Einfriedigungen Art. 697 ZGB
1. Wenn der Eigentümer sein Grundstück als Weide benützt, so hat er zum Schutze der Nachbargrundstücke die erforderlichen Einfriedigungen zu erstellen und zu unterhalten.
2. Den Strassen, Wegen und Fusswegen entlang darf ein Grundstück mit Stacheldraht oder andern Einrichtungen nur eingefriedigt werden, wenn die Einzäunung auf der Strassenseite so abgeschirmt wird, dass Menschen und Tiere sich nicht verletzen können. Diese Bestimmung ist auf Berggebiete nicht anwendbar.
3. Mangels gegenteiliger Vereinbarung dürfen neue Einfriedigungen, die auf der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 Metern von der Grenze entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 Metern erreichen. Der Regierungsrat kann im Interesse der Verkehrssicherheit über den Abstand von Bäumen und Sträuchern sowie über die zulässige Höhe von Einfriedigungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorschriften aufstellen.
4. Die besonderen strassenpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.