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211.1 ZGB CH-SO

§ 261 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - V. Holzlass (Riese) Art. 695 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 261 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · V. Holzlass (Riese) Art. 695 ZGB

1. Fehlt dem Eigentümer einer Bergwaldung ein genügender Weg für die Abfuhr des gefällten Holzes, so kann er von den Eigentümern der unterhalb liegenden Grundstücke verlangen, dass sie ihm gegen volle Entschädigung einen Holzlass (Riese) einräumen.

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