211.1
ZGB
CH-SO
§ 26 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Zur Beglaubigung von Abschriften und Auszügen
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
§ 26 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Zur Beglaubigung von Abschriften und Auszügen
1. Zur Beglaubigung von Abschriften und Auszügen privater Natur sind die Amtschreiber, die Verwaltungsbeamten der Amtschreibereien, die Notare sowie die Präsidenten und die Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinden zuständig. Die Einwohnergemeinden können diese Zuständigkeit in einem rechtsetzenden Reglement zusätzlich dem Vizepräsidenten und den Gemeindeschreiber-Stellvertretern einräumen.
2. Zur Beglaubigung von Abschriften amtlicher Aktenstücke und von Auszügen aus amtlichen Büchern sind zuständig: der Vorsteher und die unterschriftsberechtigten Beamten der zuständigen Amtsstelle oder der Präsident und der Sekretär (Protokollführer) der zuständigen Behörde.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechtes.