211.1
ZGB
CH-SO
§ 259 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - IV. Betreten des Nachbargrundstücks Art. 695 ZGB 1. Zum Zwecke des Unterhalts
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 259 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · IV. Betreten des Nachbargrundstücks Art. 695 ZGB 1. Zum Zwecke des Unterhalts
1. Der Eigentümer muss sich das Betreten oder die vorübergehende Benützung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachbar dieses Recht unbedingt in Anspruch nehmen muss, um ein Gebäude zu errichten oder zu unterhalten, an der Grenze gelegene Brunnen, Dünger-, Jauche- und Abtrittgruben und ähnliche Anlagen zu reinigen oder wieder herzustellen, Grenzmauern instand zu stellen und an der Grenze stehende Grünhecken zuzuschneiden.
2. Der Nachbar, der von diesem Rechte Gebrauch machen will, hat den Eigentümer vorzeitig zu benachrichtigen.
3. Er haftet ihm für allen Schaden.
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