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211.1 ZGB CH-SO

§ 258 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Durchleitungen Art. 691 und 693 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 258 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Durchleitungen Art. 691 und 693 ZGB

1. Über den Anspruch auf Durchleitung und Verlegung der Leitungen entscheidet der Amtsgerichtspräsident, soweit nicht das Enteignungsrecht massgebend ist.

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