211.1
ZGB
CH-SO
§ 258 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Durchleitungen Art. 691 und 693 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 258 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · III. Durchleitungen Art. 691 und 693 ZGB
1. Über den Anspruch auf Durchleitung und Verlegung der Leitungen entscheidet der Amtsgerichtspräsident, soweit nicht das Enteignungsrecht massgebend ist.