211.1
ZGB
CH-SO
§ 256 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Waldungen a) Neuanpflanzungen und Verjüngungen
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 256 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Waldungen a) Neuanpflanzungen und Verjüngungen
1. Mangels abweichender Vereinbarung ist bei Neuanpflanzungen von Waldungen von dem offenen Lande des Nachbarn ein Abstand von wenigstens 5 Metern und, wenn die Anpflanzungen auf der Südseite geschehen, von wenigstens 9 Metern zu beachten.
2. Die nämlichen Bestimmungen gelten für Waldungen, die an öffentlichen Strassen angelegt werden.
3. Bei der Wiederverjüngung bestehender Waldungen, die in geringeren als den in Absatz 1 angegebenen Abständen angelegt sind, muss bei Anpflanzungen der bisherige Abstand, in allen Fällen jedoch ein solcher von wenigstens 2 Metern und, wo Wald an Wald grenzt, von wenigstens 1 Meter von der Grenze beachtet werden.