211.1
ZGB
CH-SO
§ 255 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Anpflanzungen Art. 688 ZGB 1. Bäume
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 255 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Anpflanzungen Art. 688 ZGB 1. Bäume
1. Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2 Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 Metern von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden.
2. Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt werden.