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211.1 ZGB CH-SO

§ 255 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Anpflanzungen Art. 688 ZGB 1. Bäume

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 255 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Anpflanzungen Art. 688 ZGB 1. Bäume

1. Für Bäume, ausgenommen Spalierbäume, muss in städtischen Verhältnissen ein Abstand von mindestens 2 Metern, in ländlichen Verhältnissen von mindestens 3 Metern von der Grundstückgrenze und von öffentlichen Strassen eingehalten werden.

2. Bei Zuwiderhandlung kann innert 3 Jahren die Wegschaffung der Bäume verlangt werden.

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