211.1
ZGB
CH-SO
§ 254 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Vorbehalt anderer Vorschriften
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 254 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Vorbehalt anderer Vorschriften
1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bau- und Strassengesetzgebung und der Baureglemente, Bebauungspläne und Polizeivorschriften der Gemeinden.