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211.1 ZGB CH-SO

§ 254 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Vorbehalt anderer Vorschriften

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 254 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Vorbehalt anderer Vorschriften

1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bau- und Strassengesetzgebung und der Baureglemente, Bebauungspläne und Polizeivorschriften der Gemeinden.

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