Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 ZGB CH-SO

§ 253 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Schädliche Anlagen

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 253 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · b) Schädliche Anlagen

1. Anlagen, die auf die Umgebung einen schädigenden Einfluss ausüben, dürfen, vorbehältlich der Bestimmungen der Baugesetzgebung, nur in einem Abstand von wenigstens 2 Metern der Anlagen von der Grenze errichtet werden. Der Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die nötigen Vorkehren zur Vermeidung von Schaden zu treffen.

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