§ 250 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Amtliche Vermessung
§ 250 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Amtliche Vermessung
1. Die Grundeigentümer haben ihre Grundstücke vermarken und vermessen zu lassen.
2. Die Berechnung der Kosten für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung legt der Regierungsrat in einer Verordnung fest. Die übrigen Arbeiten der amtlichen Vermessung werden nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen vergeben.
2bis Die Kosten der amtlichen Vermessung sind wie folgt zu tragen
a) die Kosten der Vermarkung tragen die Grundeigentümer;
b) die Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung trägt jene Person oder Behörde, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist;
c) die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden übrigen Kosten der amtlichen Vermessung trägt der Kanton.
3. Der Regierungsrat regelt die Vermarkung und die amtliche Vermessung, die Erstellung des Basisplans, die Vermarkung der Hoheitsgrenzen, die Nachführung der amtlichen Vermessung und die geografischen Namen in einer Verordnung. Er kann auch die Zuständigkeiten und Verfahren regeln. Er kann den Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin als Vermessungsbehörde bezeichnen, welche über Einsprachen gegen die amtliche Vermessung entscheidet. Gegen solche Entscheide kann beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.
4. Der Regierungsrat kann die Ausführung von Arbeiten der amtlichen Vermessung patentierten und im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometern sowie qualifizierten Vermessungsfachleuten übertragen.
5. Der Nachführungsgeometer kann die Rechnung für Kosten und Kostenvorschuss für gesetzlich vorgeschriebene Arbeiten als Verfügung erlassen. Gegen die Verfügung kann beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden. Rechtskräftige Verfügungen des Nachführungsgeometers stehen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich; der Nachführungsgeometer kann hierfür das gesetzliche Pfandrecht nach § 283 litera a geltend machen.
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