211.1
ZGB
CH-SO
§ 25 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Unterschriften von Beamten, Behörden und Notaren
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
§ 25 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Unterschriften von Beamten, Behörden und Notaren
1. Zur Beglaubigung der Unterschriften von Beamten und Behörden als solchen sowie der Notare sind zuständig
a) der Vorsteher des Oberamtes und sein Stellvertreter für die Unterschriften der Gemeindebeamten, Gemeindebehörden und Bezirksweibel;
b)* der Staatsschreiber und die von ihm bezeichneten Bediensteten der Staatskanzlei für die Unterschriften der Vorsteher der Oberämter, Notare, Zivilstandsbeamten und ihrer Stellvertreter sowie aller in litera a nicht genannten Beamten und Behörden sowie für die Beglaubigung auf Dokumenten, die für das Ausland bestimmt sind.