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211.1 ZGB CH-SO

§ 248 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Bergbauregal

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 248 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Bergbauregal

1. Das Bergbauregal umfasst das Recht des Staates zum Aufsuchen und zur Gewinnung der im Erdinnern liegenden nutzbaren Mineralien und Fossilien, zu deren Ausbeutung erfahrungsgemäss bergbautechnische Vorkehren erforderlich sind, ferner das Recht zur Fassung und Nutzung der mineralhaltigen Quellen.

2. Dieses Regal wird durch besondere Gesetzgebung geordnet.

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