211.1
ZGB
CH-SO
§ 247 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Regale I. Arten
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 247 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Regale I. Arten
1. Jagd, Fischerei und Bergbau sind Regale.