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211.1 ZGB CH-SO

§ 247 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Regale I. Arten

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
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§ 247 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Regale I. Arten

1. Jagd, Fischerei und Bergbau sind Regale.

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