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211.1 ZGB CH-SO

§ 246 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Öffentliche Sachen Art. 664 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
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§ 246 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · C. Öffentliche Sachen Art. 664 ZGB

1. Die öffentlichen Sachen, wie Strassen, Plätze und Gewässer, stehen im Eigentum des Kantons oder der Gemeinden.

2. Der Gemeingebrauch an diesen öffentlichen Sachen wird gewährleistet.

3. Der Eigentümer bewilligt die über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzungen der öffentlichen Sachen. Er kann die Erteilung einer Erlaubnis zum gesteigerten Gemeingebrauch oder einer Verleihung (Konzession) zur Sondernutzung aus Gründen des öffentlichen Wohles verweigern oder an Bedingungen, Auflagen und Befristungen knüpfen.

4. Ist der Kanton Eigentümer, so wird die Bewilligung vom zuständigen Departement, ist die Gemeinde Eigentümerin, vom Gemeinderat erteilt. Die Spezialgesetzgebung oder die Gemeindeordnung können eine andere Instanz als zuständig erklären.

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