211.1
ZGB
CH-SO
§ 244 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Erwerb durch Anschwemmung Art. 659 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
§ 244 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Erwerb durch Anschwemmung Art. 659 ZGB
1. Entsteht in einem Fluss (Aare, Emme, Birs) durch Anschwemmung oder durch Veränderung seines Laufs oder Standes aus herrenlosem Boden der Ausbeutung fähiges Land, so gehört es dem Staat.
2. Bildet sich solches Land in andern öffentlichen Gewässern, so gehört es den Anstössern, bleibt aber fortwährend zur Korrektion des Gewässers ohne Entgelt verfügbar.