211.1
ZGB
CH-SO
§ 240 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Heimatschutz I. Altertümer- und Kunstschutz
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 240 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · E. Heimatschutz I. Altertümer- und Kunstschutz
1. Der Regierungsrat ist berechtigt, Massnahmen zur Erhaltung und gegen die Veräusserung von Altertümern, Kunstgegenständen und historischen Urkunden zu treffen, die für den Kanton oder Teile davon von besonderem kulturhistorischem Werte sind.
2. Veräusserungen, die entgegen seinen Anordnungen getroffen werden, sind nichtig.