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211.1 ZGB CH-SO

§ 24 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Zuständigkeit I. Zur Beglaubigung von Unterschriften 1. Privatunterschriften

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die Beglaubigung
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§ 24 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Zuständigkeit I. Zur Beglaubigung von Unterschriften 1. Privatunterschriften

1. Zur Beglaubigung der Unterschriften und Handzeichen von Privaten sind die Amtschreiber, die Betreibungs- und Konkursbeamten, die Verwaltungsbeamten der Amtschreibereien, die Notare sowie die Präsidenten und die Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinden zuständig. Die Einwohnergemeinden können diese Zuständigkeit in einem rechtsetzenden Reglement zusätzlich dem Vizepräsidenten und den Gemeindeschreiber-Stellvertretern einräumen.

2. Sofern eine Beglaubigung durch eine kantonale Amtsstelle erforderlich ist oder verlangt wird, ist die Staatskanzlei zuständig. Zeichnungsberechtigt sind die in § 25 litera b genannten Personen.

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