211.1
ZGB
CH-SO
§ 239 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - X. Verordnung und Schätzungsreglement
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 239 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · X. Verordnung und Schätzungsreglement
1. Über das Enteignungsverfahren wird vom Kantonsrat eine Verordnung erlassen.
2. Im Rahmen dieser Verordnung erlässt das Obergericht ein Reglement über das Verfahren vor der Kantonalen Schätzungskommission und dem Obergericht.