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211.1 ZGB CH-SO

§ 237bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Entschädigung

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
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§ 237bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 2. Entschädigung

1. Die Entschädigung ist nach dem Verkehrswert festzulegen, den das belastete Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung hat.

2. Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an verlangt werden. Die Eigentümer sind einzeln oder durch Publikation auf diesen Zeitpunkt hinzuweisen.

3. Im übrigen gelten die §§ 231-233bis sinngemäss.

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