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211.1 ZGB CH-SO

§ 237 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - VIII. Materielle Enteignung 1. Grundsatz

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
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§ 237 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · VIII. Materielle Enteignung 1. Grundsatz

1. Kommt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung einer Enteignung (Tatbestand der materiellen Enteignung) gleich, hat das Gemeinwesen, das sie angeordnet hat, Entschädigung zu leisten.

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