211.1
ZGB
CH-SO
§ 237 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - VIII. Materielle Enteignung 1. Grundsatz
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 237 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · VIII. Materielle Enteignung 1. Grundsatz
1. Kommt eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung einer Enteignung (Tatbestand der materiellen Enteignung) gleich, hat das Gemeinwesen, das sie angeordnet hat, Entschädigung zu leisten.