§ 236 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - VII. Rückübertragung
§ 236 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · VII. Rückübertragung
1. Der Enteignete oder seine Erben sind berechtigt, vom Enteigner die Rückübertragung der enteigneten Rechte gegen Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung zu verlangen
a) wenn diese Rechte innert 10 Jahren seit dem Eigentumserwerb nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den die Enteignung bewilligt worden war; auf Gesuch hin kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung von höchstens 10 Jahren gewährt werden, insbesondere wenn die betreffende Anlage in einem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen ist;
b) wenn sie nach Ablauf dieser 10 oder 20 Jahre zu einem Zweck verwendet werden sollen, für den das Enteignungsrecht nicht bewilligt würde.
2. Das Recht auf Rückübertragung geht auf alle Fälle 30 Jahre nach Erteilung der Expropriation unter.
3. Der Enteignete hat sich bei der Rückübertragung die wertvermehrenden Aufwendungen des Enteigners anrechnen zu lassen. Wertverminderungen, die durch Vorkehren des Enteigners auf dem Grundstück verursacht wurden, hat ihm dieser zu vergüten.
4. Der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums verjährt ein Jahr nach Ablauf der Frist, im Falle von Absatz 1 litera b in einem Jahr, nachdem der Enteignete von der geplanten Zweckentfremdung Kenntnis erhalten hat.
5. Über die Rückübertragung und Fristverlängerung entscheidet diejenige Behörde, die die Enteignung bewilligt hat[78].