211.1
ZGB
CH-SO
§ 235 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - VI. Vorzeitiger Besitzesübergang
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 235 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · VI. Vorzeitiger Besitzesübergang
1. Nach Einleitung des Schätzungsverfahrens kann die Schätzungskommission dem Enteigner zur Vermeidung von Verzögerungen die vorzeitige Inbesitznahme bewilligen.
2. Sie hat vorher die Betroffenen anzuhören und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzustellen.
3. Sie kann die Inbesitznahme von der Leistung einer von ihr festzusetzenden Sicherheit abhängig machen.
4. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist dessen Präsident für die Bewilligung zuständig.
5. Der Enteigner hat die Entschädigung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme an zu verzinsen.